Die wichtigsten Informationen zu Zeitwertkonten im Flexi-Gesetz II
Neues Gesetz bezieht sich auf Wertguthaben
Generell wird bezüglich der Guthaben zwischen Zeitkonten und Zeitwertkonten unterschieden. Auf den so genannten Zeitkonten wird nur Ihre Arbeitszeit gespeichert. Diese angesparte Arbeitszeit können Sie dann in Form von zusätzlichen Urlaubstagen absetzen. Oder Sie arbeiten eine bestimmte Zeit lang nur halbtags. Auf so genannten Zeitwertkonten wird dagegen ein Wertguthaben in Form von Arbeitsentgelt gesammelt. Dieses Guthaben können Sie sich irgendwann als zusätzlichen Arbeitslohn auszahlen lassen.
Das neue Flexi-Gesetz, welches am 1. Januar 2009 in Kraft trat, bezieht sich ausschließlich auf Langzeitmodelle. Dabei soll es die Rahmenbedingungen für das Ansparen von einem Guthaben regeln. Wichtig ist, dass dieses Gesetz vorsieht, dass die Konten das Guthaben nicht mehr in Form von Arbeitszeit, sondern ausschließlich als Arbeitsentgelt speichern dürfen. Dieses Gesetz hat jedoch keine Auswirkungen auf bereits bestehende Konten. Wenn Sie also ein Zeitkonto besitzen, dann darf dieses weiter geführt werden. Weiterführende Fragen klärt man direkt auch mit einem Anwalt, der sich mit dieser Thematik befasst, wie unter www.heldt-zuelch.de zu sehen ist.
Einkommensteuer wird bei Auszahlung fällig
Auch beim Flexi-Gesetz II macht die Einkommenssteuer nicht vorm Arbeitsentgelt hat. Das Geld, welches einem, Gleitzeitkonto entstammt, ist also mit der Auszahlung zu versteuern. Ausnahmen betreffen das Wertguthaben. So lange dieses sich als Gutschrift auf dem Konto befindet, können Sie als Arbeitnehmer nicht über das Arbeitsentgelt verfügen. Sie müssen es also nicht versteuern.
Insolvenzschutz und Ruhestand ebenfalls neu geregelt
Eine neue Regelung betrifft den Insolvenzschutz der Guthaben. Dieser wird regelmäßig von der Deutschen Rentenversicherung überprüft. Jeder Arbeitgeber ist nun verpflichtet, sich vor Insolvenzen zu schützen. Damit sind auch die Wertguthaben vor der Insolvenz geschützt.
Neuerungen betreffen auch den Ruhestand: Arbeitnehmer, welche beabsichtigen in den Ruhestand zu gehen, können das Guthaben nicht automatisch steuerfrei in die Rente überführen. Stattdessen müssen diese sich das Guthaben vor dem Renteneintritt auszahlen lassen.
Alles in allem bietet die neue Regelung, welche mit dem neuen Flexi II Gesetz besiegelt wurde ausreichend Vorteile, sowohl für Arbeitnehmer, als auch für die Arbeitgeber.
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